§ 1 Name und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Ickersward e.V., abgekürzt KGV Ickersward.
(2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Postanschrift: Postfach 130511, 40555 Düsseldorf
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt seit dem Zeitpunkt der Eintragung den Namenszusatz „e.V.“
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nicht erwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf,
• die Verwaltung von Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen,
• die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes,
• die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur und Umweltschutzes,
• die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Behördeneinrichtungen und/oder Dachverbänden des Kleingartenwesens auf der Grundlage des Vereinszwecks
• den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima und Artenschutz
(6) Das Nähere zur Zweckverwirklichung durch das Verwalten der Kleingartenanlage und die Nutzung der einzelnen Kleingärten regelt die Kleingartenordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf für stadteigene leingartenanlagen.
(7) Der Verein ist parteipolitisch neutral.
(8) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(9) Der Verein ist Mitglied im Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner e.V.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Mitglieder des Vorstands und auch die sonstigen Organmitglieder üben ihr Vorstandsamt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins die Tätigkeiten gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands und andere für den Verein tätige Personen einen Aufwendungsanspruch für solche angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten und Porto. Der Anspruch auf Auslagenersatz muss bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs geltend gemacht werden. Auslagen werden nur ersetzt, wenn sie mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Pächter desselben Gartens werden als Personengemeinschaft geführt. Aktives Mitglied ist, wer einen Kleingarten gepachtet hat.
(2) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins kleingärtnerisch betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
(3) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Gemeinschaftsarbeit befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand zur Ernennung vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben grundsätzlich gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Auch die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht übertragen werden.
(2) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung stellen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
(3) Sofern sich ein Mitglied oder Angehöriger der Organe des Vereins durch einen Beschluss eines der Vereinsorgane in seinen Rechten verletzt sieht und den Beschluss anfechten will, muss das Mitglied beziehungsweise der Angehörige des Organs seine Klage gegen den Beschluss innerhalb von acht Wochen bei dem zuständigen Gericht am Sitz des Vereins einreichen. Die Frist beginnt mit dem Bekanntwerden des Beschlusses bei diesem Mitglied beziehungsweise dem Angehörigen des Organs. Lässt das Mitglied beziehungsweise der Angehörige des Organs die Frist verstreichen, ohne Klage einzureichen, ist der Beschluss durch das Mitglied beziehungsweise den Angehörigen des Organs anerkannt.
(4) Der Kleingärtnerverein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der verfassungsgemäßen Vertreter des Vereins. Eine Haftung des Kleingärtnervereins besteht auch nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Kleingärtnervereins oder im Rahmen seiner Veranstaltungen erleiden.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung und die auf der Grundlage dieser Satzung erlassenen Vereinsordnungen (Beitragsordnung, Stromordnung und Wasserordnung) einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen;
b) die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und aktiv an deren Erfüllung mitzuwirken;
c) einen Mitgliedsbetrag in Geld zu leisten, dessen Höhe und dessen Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden;
d) soweit das Mitglied auch Pächter einer Kleingartenparzelle ist, für den Verein Arbeitsleistungen zu erbringen, deren Stundenzahl pro Kalenderjahr und der für den Fall der Nichterbringung der Arbeiten pro Stunde ersatzweise zu zahlende Ersatzbeitrag von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
e) jede Änderung seiner Kontaktdaten dem Vorstand unverzüglich in Textform mitzuteilen, wobei sämtliche Schriftstücke des Vereins dem Mitglied als zugegangen gelten, wenn sie an die letzten von dem Mitglied dem Vorstand in Textform mitgeteilten Kontaktdaten abgeschickt worden sind.
§ 6 Beginn und Änderung der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag eines Bewerbers um die Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet abschließend über die Aufnahme als Mitglied. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(2) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.
(3) Mitgliedsbeiträge und Umlagen Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch • Austrittserklärung, • Ausschluss, • Tod, • das Erlöschen des Vereins nach seiner Auflösung.
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es • schuldhaft die ihm aufgrund der Satzung und von Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt, • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält, • mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist die Möglichkeit zu geben, sich gegen die ihm dazu konkret mitzuteilenden Vorwürfe zu verteidigen. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mit den Gründen bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung in Textform an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Legt das Mitglied Beschwerde innerhalb der vorgenannten Frist nicht oder nicht formgerecht ein, gilt der Ausschluss vom Mitglied als anerkannt.
(4) Vereinfachtes Ausschlussverfahren Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
1. mit mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung rückständig ist oder
2. über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt oder
3. für den Verein unter den letzten von dem Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist. Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt. Es genügt die Nachricht an die letzten von dem Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(6) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 8 Vereinsstrafen
(1) Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung oder gegen die auf der Grundlage der Satzung erlassenen Vereinsordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane, können durch den Vorstand Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen. Vor der Entscheidung über eine Bestrafung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich gegen die ihm dazu konkret mitzuteilenden Vorwürfe zu verteidigen.
(2) Strafen können insbesondere verhängt werden bei:
• wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstands,
• Missachtung / Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse,
• vereinsschädigendem Verhalten, Verstoß gegen die Interessen des Vereins und Gefährdung des Vereinsfriedens,
• Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
(3) Folgende Strafen können verhängt werden:
• Schriftliche Verwarnung,
• Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen,
• Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe des Mitgliedsbeitrags,
• Ausschluss. Bei der Verhängung der Strafe ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.
(4) Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig von einem Ordnungsgeld oder einer sonstigen Strafe die Schadensregulierung verlangt werden.
§ 9 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse insbesondere der Mitglieder im Verein verarbeitet. Sie werden dem STVB zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(3) Das Nähere zur Verarbeitung personenbezogener Daten kann die Mitgliederversammlung in einer Datenschutzordnung regeln.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Kassenprüfer
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat schriftlich, mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
(3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Anträgen auf Änderung der Satzung, können bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand in Textform eingereicht werden. Werden diese zur Beschlussfassung in die Tagesordnung aufgenommen, sind die Mitglieder unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Über Dringlichkeitsanträge, die erst nach Ablauf der vorgenannten Wochenfrist gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn dem eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmt und wenn diese Anträge nicht auf eine Satzungsänderung, Beitragserhöhung, Vorstandswahl, Vorstandsabberufung sowie Auflösung gerichtet sind. Für die Beschlussfassung selbst ist die nach dem Gesetz oder dieser Satzung erforderliche Mehrheit ausreichend.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Personengemeinschaften haben einfaches, gemeinsames Stimmrecht. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich und verdeckt erfolgen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Die Mitgliederversammlung kann über mehrere Beschlussgegenstände einheitlich abstimmen, dies gilt insbesondere bei Satzungsänderungen. Findet der Block der zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände nicht die notwendige Mehrheit, ist über die in dem Block enthaltenen Beschlussgegenstände einzeln abzustimmen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen.
(8) Vertreter des Vorstands des Stadtverbandes Düsseldorf der Kleingärtner e.V. sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht,
b) Wahl des Vorstands, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über Grundsatzfragen und Anträge,
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsarbeiten und der Beitragsordnung,
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) jährliche Entgegennahme des und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstands und den Kassenbericht sowie des Berichts des Kassenprüfers,
i) Entlastung des Vorstands,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(10) Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen
§ 12 Geschäftsführender Vorstand / Gesamtvorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. der/dem ersten Vorsitzenden
2. der/dem zweiten Vorsitzenden
3. der Schriftführerin / dem Schriftführer
4. der Kassiererin / dem Kassierer Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Höchstens vier beratenden Beisitzern / Beisitzerinnen können vom Vorstand ernannt werden.
(2) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt.
(3) Der geschäftsführende Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende/r, der/die zweite Vorsitzende/r, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in. Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende sind jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die erste Vorsitzende.
(6) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, vom Protokollführer und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(8) Für seine Aufwendungen erhält der Vorstand eine pauschale Aufwandsentschädigung. Sie wird nach Art und Umfang der Aufwendungen zum Ende des Geschäftsjahres durch den Gesamtvorstand festgelegt.
§ 13 Finanzen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsarbeiten sowie die Kosten für den individuellen Verbrauch von Energie und Wasser durch das Mitglied und sonstige Kosten können in der Beitragsordnung geregelt werden. Sie sind entsprechend ihrer terminlichen Festlegung fällig.
(2) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zur Befriedigung eines besonderen Finanzbedarfs des Vereins auch Umlagen erheben. Die Höhe der Umlage ist für das Mitglied pro Kalenderjahr auf den fünffachen Betrag des Jahresmitgliedsbeitrags beschränkt.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung zu berücksichtigen.
§ 14 Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse. Er hat Beiträge, Umlagen und Nutzungsentgelte sowie sonstige von den Mitgliedern nach der Satzung zu zahlende Beträge einzuziehen.
Er führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege.
Auszahlungen darf er grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden leisten.
Transaktionen per Online-Banking hat er zeitnah von einem zweiten Zeichnungsberechtigten bestätigen zu lassen.
§ 15 Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer. Nicht zum Kassenprüfer wählbar sind die Vorstandsmitglieder. Nicht wählbar sind auch die Personen, die im letzten Geschäftsjahr vor der Wahl zum Kassenprüfer aus einem Vorstandsamt
ausgeschieden sind. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzen durch die Prüfer vorzunehmen u.a. Konto, Kasse und Belegwesen. Zwischenprüfungen sind möglich. Die Prüfung erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit.
(4) Die Prüfer berichten in der nächsten Mitgliederversammlung mündlich über die Art und Weise der Prüfungsdurchführung sowie über deren Ergebnisse. Der mündlich zu erstattende Bericht ist von den Kassenprüfern in Textform zum Protokoll der Mitgliederversammlung zu reichen. Die Kassenprüfer sollen bezüglich der Entlastung des Vorstands eine Empfehlung unterbreiten.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Nach Auflösung des Vereins wird dieser durch den Vorstand oder von der Mitgliederversammlung dafür gewählte Personen liquidiert. Die Liquidatoren fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren gelten die Bestimmungen dieser Satzung über den Vorstand gemäß § 26 BGB.
(3) Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einen durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Verbandsvermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. Juni 2022 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorgehende Satzungen gegenstandslos.
§ 18 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderungen der Satzungen werden mit deren Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
(2) Die Mitglieder des Vereins sind unverzüglich nach Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister zu informieren.