Offenes Feuer in der Anlage

Am 30. August kam es in unserer Anlage gleich in zwei Gärten zu einem erheblichen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften: In beiden Fällen wurde offenes Feuer entfacht, offenbar mit dem Ziel, Abfälle zu verbrennen. Wir nehmen diesen Vorfall zum Anlass, um alle Pächter nochmals deutlich auf die geltenden Regelungen und die Hintergründe für deren strikte Einhaltung hinzuweisen.

Verbot von offenem Feuer

Gemäß der Kleingartenordnung der Stadt Düsseldorf (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.4 und Abs. 2 Nr. 2.3) ist das Verbrennen von Holz, Abfällen oder Pflanzenresten strikt untersagt. Auch sogenannte Feuerschalen, Tonnenfeuer oder andere improvisierte Feuerstellen sind nicht erlaubt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Kann-Regelung, sondern um eine verbindliche Vorgabe, die dem Schutz aller dient.

Warum das so ernst genommen wird

  • Brandgefahr durch Funkenflug: Offenes Feuer birgt bei Trockenheit oder Wind erhebliche Risiken. Ein Funken reicht aus, um umliegende Parzellen zu gefährden – besonders in dicht stehender Gartenbebauung.
  • Asbest in Dächern: In unserer Anlage befinden sich noch zahlreiche Lauben mit asbesthaltigen Dächern. Ein Feuer kann diese Dächer zerstören – mit schwerwiegenden Folgen:
    – Gesundheitsgefahr durch freigesetzte Asbestfasern
    – Hohe Sanierungskosten
    – Sperrung ganzer Parzellen über Wochen oder Monate
  • Nutzungsbeeinträchtigung für Nachbarn: Nach einem Brand ist der betroffene Bereich meist unbrauchbar – auch angrenzende Gärten können vorübergehend nicht betreten oder bewirtschaftet werden.

Konsequenzen

Beide Pächter werden in den nächsten Tagen eine formelle Abmahnung erhalten. 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin: Bei einem erneuten Verstoß erfolgt die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses.

Appell an alle

Wir bitten euch eindringlich: Nehmt diese Regelungen ernst. Sie sind kein Selbstzweck, sondern dienen dem Schutz eurer eigenen Gärten und der gesamten Anlage. Wer Gartenabfälle entsorgen möchte, nutzt bitte die städtischen Entsorgungsangebote (z. B. Kompostplätze oder AWISTA-Grünschnittannahme).