Möchte ein Pächter oder eine Pächtergemeinschaft ihren Garten abgeben, ist eine Pachtauflösevereinbarung mit dem Vorstand als Vertreter des Vereins zu treffen.
Sie bewirkt, dass sie nicht mehr Pächter des Grundstücks sind.
Dann wird vom Verein ein Gutachter bestellt, der den Garten schätzt. Je besser gepflegt der Garten und die Laube, desto höher die Summe der Schätzung. Der Gutachter bemüht für seine Einschätzung eine Liste mit vorgegebenen Werten für bestimmte Pflanzensorten, Bäume, Wege, Zäune, die Laube – all das, was sich auf dem Grundstück befindet und mit an den nächsten Pächter übergeben wird.
Nicht dazu gehört die bewegliche Einrichtung der Laube und des Gartens, also beispielsweise Stühle und Tische, Dekoartikel oder auch der Inhalt des Geräteschuppens.
Nicht selten weist der Schätzer auf behebbare Mängel hin, die den Wert schmälern. Dazu gehören beispielsweise Wurzeln von gefällten Obstbäumen, die noch im Boden stecken oder zu hohe Bäume, die einen Schnitt brauchen.
Der Pächter weiß nun also, was er für seinen Garten bekommen kann, wenn er alle Mängel behebt und was, wenn er es nicht tut. Hinzu kommen die Kosten für die Anbindung an den Kanal, die von Pächter zu Pächter mit einem Abschlag weitergegeben werden.
Der Verein wird nun einen Bewerber von der Warteliste ansprechen und ihm den Garten zeigen.
Gefällt der Garten und passt der geschätzte Preis zum Budget, wird der Pachtvertrag unterschrieben. Der Interessent kann mit dem vorherigen Pächter zugleich über all das, was nicht in der Schätzung aufgeführt ist verhandeln. Rasenmäher, Kücheneinrichtung, Sitzmöbel – solche Dinge wechseln dann den Besitzer. Was der Nachfolger nicht übernehmen möchte, muss der Vorpächter mitnehmen oder die Kosten der Entsorgung tragen.
Er kann also nicht fordern, dass er den mit 1.000 € geschätzten Garten nur an den Interessenten übergibt, wenn der die Einrichtung für zusätzliche 10.000 € auch kauft.
Denn: Die Vergabe wird durch den Verein geregelt und richtet sich nach sozialen Kriterien, zu denen der Verein durch seine Funktion verpflichtet ist.
Abschließend kann der ehemalige Pächter noch entscheiden, ob er auch seine Mitgliedschaft im Verein kündigen möchte oder ob er weiter der Gemeinschaft verbunden bleibt – auch ohne Garten.